- Sprachenrecht
- Spra|chen|recht, das:1. gesetzliche Regelung über Amts-, Staatssprache, Sprache von Minderheiten o. Ä.2. (bes. Angehörigen von Sprachminderheiten zukommendes) Recht, die Muttersprache zu gebrauchen.
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Sprachenrecht,das von einem Staat durch Gesetz oder von mehreren Staaten durch Vertrag geordnete Recht des Gebrauchs einer bestimmten Sprache durch die Angehörigen einer nationalen Minderheit oder verschiedener Volksgruppen eines Staates. In einem Staat werden eine oder mehrere Sprachen als Amtssprachen bestimmt (zum Verkehr mit und zwischen Behörden). In Deutschland ist die Amtssprache und die Gerichtssprache Deutsch (§ 23 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz, § 184 Gerichtsverfassungsgesetz); Dänen, Friesen und Sorben genießen aufgrund landesrechtlicher Gewährungen ein eigenes Sprachenrecht. In der Schweiz sind Deutsch, Französisch und Italienisch Amtssprachen. Im Verkehr mit Personen rätoromanischer Sprache ist auch das Bündnerromanische seit 1996 Amtssprache des Bundes (Art. 116 Bundesverfassung). In Italien besteht seit 1948 ein besonderes Sprachenrecht für Südtirol und das Aostatal. Belgien ist amtlich in drei einsprachige Gebiete gegliedert; Brüssel ist zweisprachig. In Spanien ist das Spanische Amtssprache, Katalanisch, Galicisch und Baskisch sind als »Nationalsprachen« anerkannt. (Verkehrssprachen)* * *
Spra|chen|recht, das: gesetzliche Regelung über Amts-, Staatssprache, Sprache von Minderheiten o. Ä.
Universal-Lexikon. 2012.